Strafrecht

Die Rechtsanwaltskanzlei RheinAdvokat bietet im allgemeinen Strafrecht eine Vertretung mit Blick auf ausgewählte Straftaten und Ordnungswidrigkeiten an.

 

Zu nennen sind exemplarisch das Beamten- und Arbeitsstrafrecht - gemeinsam mit dem damit verbundenen Dienstrecht, die Verkehrsstraftaten und die damit verbundenen Ordnungswidrigkeiten sowie gewisse Vermögensdelikte. Darüber hinaus teilen wir Ihnen weitere Teilgebiete gerne auf Nachfrage mit.

 

Ihr Ansprechpartner ist hier Rechtsanwalt Luciano, LL.M., der als Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW tätig ist und Studierende des Polizeivollzugsdienstes unterrichtet. Außerdem hat er Rechtsreferendare beim Landgericht Düsseldorf im Strafrecht ausgebildet (Revisionsrecht).

 

Gerade aufgrund der jahrelangen Tätigkeit an der Polizeihochschule, beraten und vertreten wir aus Überzeugung schwerpunktmäßig Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte.

 

Sollten Sie also ein strafrechtliches Problem haben, kontaktieren Sie uns zu einem möglichst frühen Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren. Der ideale Ablauf gliedert sich wie folgt:
 

  • Post von der Polizei - NICHT dort anrufen oder etwas verschriftlichen, DIREKT einen Rechtsanwalt kontaktieren. Das gilt ebenso bei Durchsuchungen: Aussage verweigern.
     
  • Der Rechtsanwalt führt nach Kontaktaufnahme zeitnah ein Mandantengespräch durch und beantragt zunächst und in der Regel vor einer Einlassung die sogenannte Akteneinsicht, die nur der Rechtsanwalt erhält und die Aufschluss über den Tatvorwurf bringt.
     
  • In strafrechtlichen Angelegenheiten mit Bezug zum Arbeits- oder Dienstrecht muss an dieser Stelle eventuell auch mit dem Arbeitgeber / Dienstherr kommuniziert werden oder gar ein Klageverfahren abgewehrt oder eingeleitet werden. Hier kommt es maßgeblich darauf an, dass die anwaltlichen Schritte synchronisiert sind.
     
  • Je nach Strategie folgt nach der Akteneinsicht eine schriftliche Einlassung zur Sache mit einer rechtlichen Einordnung und gegebenenfalls einem Vorschlag zur Beendigung des Verfahrens - Stichtwort Einstellung. Alternativ kann je nach Einzelfall aber auch keine Einlassung der richtige Weg sein.
     
  • Sollte es nicht zur Verfahrenseinstellung oder zu einem akzeptablen Strafbefehl kommen, sondern zur Zulassung der Anklage und dem sogenannten Hauptverfahren, das im Zwischenverfahren nicht mehr abgewendet werden kann, werden die einzelnen Schritte, wie beispielsweise Beweisanträge, eng mit dem Mandanten abgestimmt.

Standort

RheinAdvokat Rechtsanwaltskanzlei  


Latumer Straße 16
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