Medizin- & Arztstrafrecht

Rechtsanwalt Luciano, LL.M. vertritt Sie im Medizin- sowie Arztstrafrecht und behält dabei das Berufsrecht stets im Blick.

 

Neben praktischer Erfahrung - auch als Of Counsel für  Kooperationspartner - greift er im medizinrechtlichen Bereich auf seine vertieften Kenntnisse aus dem postgraduierten Studiengang zum Medizinrecht an der Universität Düsseldorf zurück (LL.M.).

 

Außerdem ist er im allgemeinen Strafrecht sehr versiert und als Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW tätig, an der er Studierende des Polizeivollzugsdienstes unterrichtet. Außerdem bildet er beim Landgericht Düsseldorf Referendare im Strafrecht aus; Revision aus Sicht des Strafverteidigers.

 

Diese umfangreichen Kenntnisse sind wichtig. Das Medizin- & Arztstrafrecht ist vielfältig. Zu nennen sind beispielsweise

 

  • Fahrlässige Körperverletzung
     
  • Fahrlässige Tötigung
     
  • Korruption im Gesundheitswesen
     
  • Abrechnungsbetrug
     
  • Verstöße gegen die Schweigepflicht
     
  • Betäubungsmittelrechtliche Fragen uvm.

 

Der Fokus bei der Vertretung in diesem sensiblen Bereich liegt in jedem Fall darauf,  ein Strafverfahren nach Möglichkeit ohne einen öffentlichen Prozess zu beenden. Das kann zum Beispiel mit einer sogenannten Verfahrenseinstellung - mit oder ohne Auflagen - gelingen, was berufsrechtlich von Vorteil ist.

 

Sollten Sie also ein medizinstrafrechtliches Problem haben, kontaktieren Sie uns zu einem möglichst frühen Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren. Der Idealfall gliedert sich wie folgt und gleicht dem Vorgehen im allgemeinen Strafrecht weitestgehend:
 

  • Post von der Polizei - NICHT dort anrufen oder etwas verschriftlichen, DIREKT einen Rechtsanwalt kontaktieren. Das gilt ebenso bei Durchsuchungen: Aussage verweigern.
     
  • Der Rechtsanwalt führt nach Kontaktaufnahme zeitnah ein Mandantengespräch durch und beantragt zunächst und in der Regel vor einer Einlassung die sogenannte Akteneinsicht, die nur der Rechtsanwalt erhält und die Aufschluss über den Tatvorwurf bringt.
     
  • Häufig kommt zu diesem Zeitpunkt auch Post von der jeweilis zuständigen Kammer. Auch hier nicht direkt reagieren und zunächst den Strafverteidiger kontaktieren.
     
  • Je nach Strategie folgt nach der Akteneinsicht eine schriftliche Einlassung zur Sache mit einer rechtlichen Einordnung und gegebenenfalls einem Vorschlag zur Beendigung des Verfahrens - Stichtwort Einstellung. Alternativ kann je nach Einzelfall aber auch keine Einlassung der richtige Weg sein.
     
  • Sollte es nicht zur Verfahrenseinstellung oder zu einem akzeptablen Strafbefehl kommen, sondern zur Zulassung der Anklage und dem sogenannten Hauptverfahren, das im Zwischenverfahren nicht mehr abgewendet werden kann, werden die einzelnen Schritte, wie beispielsweise Beweisanträge, eng mit dem Mandanten abgestimmt.

 

 

Medizinstrafrechtliche Beiträge von Rechtsanwalt Luciano, LL.M. (Medizinrecht):

 

  • "Die Schweigepflicht ist schnell gebrochen", in: "Der Freie Zahnarzt" (DFZ), 09/2021, S. 20 bis 22, Springer Medizin Verlag
     
  • "Strafrechtliche Ausläufer der COVID-19-Pandemie", in: "Der Freie Zahnarzt" (DFZ), 07/2021, S. 52 bis 54, Springer Medizin Verlag
     
  • Masterarbeit zum "Master of Laws Medizinrecht" zum Thema
  •  

"Einfachgesetzliche Beschränkungen der Fortpflanzungsfreiheit im deutschen Recht

-

Grundrechtseingriffe ohne erkennbares System"

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