Aktuell ist das sogenannte Stillbeschäftigungsverbot beziehungsweise das vom Arbeitgeber im Einzelfall auszusprechende Beschäftigungsverbot während der Stillzeit ein umstrittenes Thema.
Im tiermedizinischen und medizinischen Bereich, gerade bei Zahnärztinnen und Ärztinnen, aber auch bei medizinischem Personal insgesamt, war es lange üblich, dass es einen gewissen Automatismus gab, dass das während der Schwangerschaft ausgesprochene Beschäftigungsverbot auch während der Stillzeit arbeitgeberseits nach einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung als betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden ist.
Dieser Automatismus existiert so nicht mehr. Aufgrund der Weiterentwicklung im Arbeitsschutz gelangen Arbeitgeber in ihren Gefährdungsbeurteilungen regelmäßig zu dem Ergebnis, dass ein solches Beschäftigungsverbot während der Stillzeit nicht mehr auszusprechen ist, da mit den meisten Tätigkeiten keine unzumutbaren Gefährdungen mehr einhergehen. Das machen zum Beispiel moderne Schutzvorkehrungen beim Umgang mit Biostoffen der Risikogruppen 2 und 3 möglich, aber auch das Deligieren von gefährdungsträchtigen Tätigkeiten. Dieser Trend wird auch von vielen der für den Mutter- beziehungsweise Arbeitsschutz zuständigen Aufsichtsbehörden mitgetragen.
Somit gilt, dass das betriebliche Beschäftigungsverbot immer nur der letzte Ausweg sein darf. Die stillende Mutter hat ein Recht auf Weiterbeschäftigung, damit sie nicht aufgrund ihrer Stillzeit diskriminiert wird. Dieses Ziel verfolgt das Mutterschutzgesetz.
Wie man eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung ordnungsgemäß vornimmt, dazu finden sich bei Aufsichtsbehörden und Kammern oftmals Hinweise. In Baden-Württemberg verweist die Landeszahnärztekammer zum Beispiel auf ein Empfehlungspapier des Ad-hoc-Arbeitskreises Stillschutz „Hinweise und Empfehlungen zum Schutz stillender Frauen vor einer unverantwortbaren Gefährdung durch Gefahr- und Biostoffe insbesondere im Hinblick auf eine Wirkung auf oder über die Laktation“, das in Zusammenarbeit mit Vertretern unterschiedlicher Institutionen (Robert-Koch-Institut, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Institut für medizinische Mikrobiologie der Universität Regensburg u.a.) erstellt worden ist. Diese Hinweise sind Grundlage für die „Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung Stillzeit für beschäftigte stillende Frauen in zahnmedizinischen Praxen“ aus der Fachgruppe Mutterschutz Baden-Württemberg geworden und könnten Richtschnur für das gesamte Bundesgebiet werden.
Dafür spricht auch ein Urteil (erstmals in einem Hauptsacheverfahren), das die Kanzlei durch Rechtsanwalt Dr. Marius Luciano, LL.M. vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe erstreiten konnte (vgl. Urt. v. 30.09.2025, Az. 5 Ca 95/25). Die Klage einer Zahnärztin auf Ausspruch eines Stillbeschäftigungsverbots durch die Arbeitgeberin ist dort abgewiesen worden. Zu der wohl ein Stück weit wegweisenden Entscheidung hat Rechtsanwalt Dr. Luciano die Gelegenheit bekommen, in der NZA-RR (Beck Verlag) eine Urteilsanmerkung zu veröffentlichen. Dort kann nachgelesen werden, was für die Entscheidung maßgeblich war und warum man als Arbeitgeber nicht zuletzt auch aus straf- und berufsrechtlichen Gründen nicht einfach auf Zuruf ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen sollte. (NZA-RR 2025, S. 645)
Deshalb bedürften die mit dem betrieblichen Beschäftigungsverbot einhergehenden rechtlichen Risiken der rechtsanwaltlichen Beratung, denn:
Wir beraten Sie gerne und vertreten Sie im Streitfall.
Für mobile Nutzer kann die Urteilsanmerkung zum Stillbeschäftigungsverbot von Dr. Marius Luciano, LL.M. mit freundlicher Genehmigung des Verlags C. H. BECK. über den nachstehenden Button als PDF abgerufen werden:
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