Die Kündigungsschutzklage

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedeutet einen erheblichen Einschnitt. Wir können auf eine jahrelange Erfahrung verweisen, was die Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Kündigungsschutzprozess anbelangt.

 

Für Arbeitnehmer lautet die sicherlich wichtigste Information, dass ab Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit haben, um Kündigungsschutzklage zu erheben. Ob eine solche Klage Aussicht auf Erfolg haben kann und ob man alternativ Chancen hat, eine Abfindung, statt einer Weiterbeschäftigung zu erhalten, hängt vom Einzelfall ab, sofern die Kündigung formwirksam (u.a. schriftlich) erklärt worden ist:

 

  • Ist das Kündigungsschutzgesetz überhaupt uneingeschränkt anwendbar (Anzahl der Angestellten, Art der Beschäftigung) und was, falls nicht

 

  • Ist ein Kündigungsgrund vorgetragen und falls ja, hält er (betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte Gründe)

 

  • An welche weiteren Dinge muss gedacht werden (Freizeitansprüche, Überstunden, Zeugnis usw.)

 

Auf Arbeitgeberseite wiederum ist es oft im Vorfeld wichtig, zu prüfen, ob die Kündigung überhaupt erstmal formwirksam ergangen ist und falls dem so sein sollte, wie man diese begründet. Wir legen bei der Vertretung von Arbeitgebern großen Wert darauf, bereits vor dem Gütetermin umfangreich Stellung zu nehmen, weil das die Erfolgsaussichten mit Blick auf etwaige Vergleichsverhandlungen erheblich verbessert. Einfach zum Termin gehen und schauen, was sich so ergibt, ist jedenfalls nicht unsere Philosophie.

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