Betriebliches Beschäftigungsverbot (§ 13 MuSchG)

Aktuell ist das sogenannte Stillbeschäftigungsverbot beziehungsweise das vom Arbeitgeber im Einzelfall auszusprechende Beschäftigungsverbot während der Stillzeit ein umstrittenes Thema.

 

Im medizinischen Bereich, gerade bei Zahnärztinnen und Ärztinnen, aber auch bei medizinischem Personal insgesamt, war es lange üblich, dass es einen gewissen Automatismus gab, dass das während der Schwangerschaft ausgesprochene Beschäftigungsverbot auch während der Stillzeit arbeitgeberseits nach einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung ausgesprochen worden ist. 

 

Diese Zeiten neigen sich dem Ende zu, da Gefährdungsbeurteilungen sowie die Arbeitsmedizin immer häufiger zum dem Ergebnis gelangen, dass ein solches Beschäftigungsverbot während der Stillzeit nicht mehr auszusprechen ist, da bei den meisten Tätigkeiten keine unzumutbare Gefährdung mehr vorliege, wenn etwa entsprechende Schutzvorkehrungen getroffen werden, wie beim Umgang mit Biostoffen der Risikogruppen 2 und 3. Schutzvorkehrungen bzw. Anpassungen des Arbeitsplatzes sind insoweit vorrangig vor dem Beschäftigungsverbot zu ergreifen (vgl. § 13 MuSchG).

 

Nimmt man das Beispiel der Zahnärztin, so werden häufig Gerichtsentscheidungen aus Baden-Württemberg angeführt und auf die dortige Landeszahnärztekammer verwiesen.

 

Im Kern geht es dabei um ein Empfehlungspapier des Ad-hoc-Arbeitskreises Stillschutz „Hinweise und Empfehlungen zum Schutz stillender Frauen vor einer unverantwortbaren Gefährdung durch Gefahr- und Biostoffe insbesondere im Hinblick auf eine Wirkung auf oder über die Laktation“, das in Zusammenarbeit mit Vertretern unterschiedlicher Institutionen (Robert-Koch-Institut, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Institut für medizinische Mikrobiologie der Universität Regensburg u.a.) erstellt worden ist. Diese Hinweise sind Grundlage für die „Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung Stillzeit für beschäftigte stillende Frauen in zahnmedizinischen Praxen“ aus der Fachgruppe Mutterschutz Baden-Württemberg geworden und könnten Richtschnur für das gesamte Bundesgebiet werden.

 

Dafür spricht auch ein Urteil (erstmals in einem Hauptsacheverfahren), das Rechtsanwalt Dr. Marius Luciano, LL.M. vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe erstreiten konnte (vgl. Urt. v. 30.09.2025, Az. 5 Ca 95/25). Die Klage auf Ausspruch eines Stillbeschäftigungsverbots gegenüber einer Zahnärztin wurde abgewiesen. Zu der wohl ein Stück weit wegweisenden Entscheidung hat Rechtsanwalt Dr. Luciano die Gelegenheit bekommen, in der NZA-RR (Beck Verlag) eine Urteilsanmerkung zu veröffentlichen. Dort kann nachgelesen werden, was für die Entscheidung maßgeblich war und warum man als Arbeitgeber nicht zuletzt auch aus straf- und berufsrechtlichen Gründen nicht einfach auf Zuruf ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen sollte. (NZA-RR 2025, S. 645)

 

Deshalb bedürften die mit dem betrieblichen Beschäftigungsverbot einhergehenden rechtlichen Risiken der rechtsanwaltlichen Beratung, denn:

 

  • Die Aussprache des Beschäftigungsverbots ins Blaue hinein, nach dem Motto: "Zahlt ja die Krankenkasse." kann strafrechtlich unter anderem als Betrug gewertet werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung wissentlich unrichtig gewesen sein sollte, um so Leistungen der Kasse zu erhalten. Das kann für den Arbeitgeber ebenso zum Regress durch die Kasse und zusätzlichen berufsrechtlichen Konsequenzen führen.
     
  • Umgekehrt kann die grundlose Verweigerung des Beschäftigungsverbots mit Blick auf das Mutterschutzgesetz rechtswidrig sein.

 

Wir beraten Sie gerne und vertreten Sie im Streitfall.

 

Standort

RheinAdvokat Rechtsanwaltskanzlei  

RA Dr. Marius Luciano, LL.M.


Latumer Straße 16
40668 Meerbusch

Kontaktdaten

Fon 02150 / 70 40 74 0

Fax 02150 / 70 40 74 1

www.rheinadvokat.de

Kontakt@RheinAdvokat.de

Druckversion | Sitemap
Impressum / Datenschutz © Dr. Marius Luciano, LL.M.